Startschuss für den Bundestrojaner gefallen!
Nun ist es also so weit. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe veröffentlichte sein Urteil zu heimlichen Online-Durchsuchungen in Nordrhein-Westfalen. Das vollständige Urteil liegt mittlerweile auch online vor.
Die gute Nachricht zuerst: Das NRW Gesetz ist nichtig. Das Gericht etabliert ein "neues" Grundrecht auf "Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme".
Jetzt die schlechte Nachricht: Das Gericht bejaht die grundsätzliche Zulässigkeit heimlicher Online-Durchsuchungen unter "strengen" Auflagen.
Hier die Leitsätze des Urteils im Originaltext:
Was heisst das jetzt im Einzelnen? Die Interpretationen gehen weit auseinander. Während viele Schlagzeilenmacher jubeln, sehen einige das Urteil eher skeptischer. Bezeichnend ist, dass sich sowohl Gegner als auch Befürworter der heimlichen Online-Durchsuchung freuen.
- Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
- Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.
- Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.
- Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.
- Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist.
Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.
Aus meiner Sicht stellen sich folgende Fragen.
Zu Leitsatz 1: Das "Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" ist kein neu geborenes Grundrecht. Dieses Recht ergibt sich lediglich aus der Anwendung Art. 2 GG. Wenn wir fortwährend zur Wahrung unserer Grund- und Menschenrechte das Verfassungsgericht in Karlsruhe anrufen müssen, um Art. 1 bis Art. 20 GG in unserem Sinn zu interpretieren, weil der Staat eine ablehnende Interpretationsweise unser Grund- und Menschenrechte anwendet, dann stimmt doch etwas in unserer ach so freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht. Wir brauchen auch keine neuen Grundrechte, keine Erweiterung, sondern eine konsequente Anwendung der bestehenden. Dass ein Computer und sein Inhalt ebenso schutzwürdig sind wie private Unterlagen in der eigenen Wohnung, erschließt sich doch eigentlich durch den gesunden Menschenverstand, wenn man sich Art. 1 bis Art. 20 GG ansieht! Es ist doch eine Schande, dass unsere Staatsführung, allen voran Verfassungsächter Wolfgang Schäuble, diese Grundrechte mutwillig falsch auslegt!
Zu Leitsatz 2: Dieser Leitsatz ist eigentlich der Knackpunkt, der Missbrauch Tür und Tor öffnet! Das Bundesverfassungsgericht bejaht die Legalität heimlicher Online-Durchsuchungen. Es stellen sich dabei folgende Fragen:
- Was sind "tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr"?
- Welche Straftaten lassen sich aus "Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt" ableiten?
- Was genau sind "bestimmte Tatsachen, die auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen"
In der Urteilsbegründung - die für Laien extrem undurchsichtig strukturiert ist! Und dabei geht es wie gesagt um Grundrechte, die uns alle angehen! - findet sich tief im Text verborgen, folgende Sequenz von Passagen, die sich auf diesen Punkt beziehen:
Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad und die Tatsachenbasis der Prognose müssen in angemessenem Verhältnis zur Art und Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung stehen. Selbst bei höchstem Gewicht der drohenden Rechtsgutsbeeinträchtigung kann auf das Erfordernis einer hinreichenden Eintrittswahrscheinlichkeit nicht verzichtet werden. Auch muss als Voraussetzung eines schweren Grundrechtseingriffs gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen besitzen (vgl. BVerfGE 113, 348 <386>; 115, 320 <360 f.>).Weiter dazu:
(bb) Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss weiter als Voraussetzung des heimlichen Zugriffs vorsehen, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für die hinreichend gewichtigen Schutzgüter der Norm bestehen.Wie viel wird das wohl in der Praxis wert sein? Auch bei anderen Grundrechtseingriffen gibt es hohe Hürden durch Voraussetzungen wie diese, die der Interpretation der Behörden im Einzelfall unterliegen. Wir erinnern uns an den Cicero Fall, bei dem es illegal durchgeführte Hausdurchsuchungen gab. Und auch die Hausdurchsuchungen bei G8 Gipfelgegnern waren nicht strafrechtlich, sondern politisch motiviert, was die Umetikettierung von G8 Gipfelgegnern in Mitglieder einer terroristischen Organisation durch die Bundesstaatsanwaltschaft eindeutig belegt. Der starke Staat ließ seine Muskeln spielen und demonstrierte Macht auf dem Rücken der Grundrechte unter fadenscheinigen Begründungen. Keine der Hausdurchsuchungen führte zu einer Strafanzeige. Alle blieben ergebnislos. Es reichen im Zeitalter der Vorratsdatenspeicherung die falschen Suchbegriffe in Google und man hat das BKA am Hacken. Meint das Bundesverfassungsgericht, dass es dieses konsequenzlose Verhalten mit seinen Vorgaben aufhalten kann?!
() Das Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte führt dazu, dass Vermutungen oder allgemeine Erfahrungssätze allein nicht ausreichen, um den Zugriff zu rechtfertigen. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die eine Gefahrenprognose tragen (vgl. BVerfGE 110, 33 <61>; 113, 348 <378>).
Die Behörden und Ermittlungsorgane legen sich die Dinge so zurecht, wie sie es gerade brauchen und dann wird gehandelt und nicht lange gefackelt - Grundrechte hin oder her. So läuft das im starken Rechtsstaat des Wolfgang Schäuble. Den Betroffenen bleibt nur noch der nachträgliche Gang vor Gericht, um dann dort der Form halber feststellen zu lassen, dass widerrechtlich gegen ihre Grundrechte gehandelt wurde. Konsequenzen? - Fehlanzeige! Grundrechtsverstöße durch den Staat haben keine personellen oder finanziellen Konsequenzen für Amtsträger. Solange das so bleibt, ist jede Einschränkung heimlicher Online-Durchsuchungen - oder Infiltrationen wie das Gericht sie treffend benennt - wirkungslos. Ein bisschen ist das wie bei Geschwindigkeitsbegrenzungen im Strassenverkehr. Wo diese nicht überwacht und geahndet werden, hält sich niemand daran und wenn dann nur freiwillig.
Damit Einschränkungen wie diese eingehalten werden, müssten der Staat und seine Verantwortungsträger zu schmerzhaften Konsequenzen gezwungen werden bei Missbräuchen. Eine undurchlässig durchgeführte Hausdurchsuchung müsste bei den Betroffenen mit einer Schadensersatzsumme von mehreren Hunderttausend Euro beglichen werden und Richter, die widerrechtliche Grundrechtseingriffe per Richtervorbehalt genehmigt haben, müssten suspendiert werden und eine empfindliche Geldbuße aus ihrem Privatvermögen leisten. Derartige Richter dürften zukünftig nicht mehr in diesen Aufgabengebieten eingesetzt werden. Rechts-konservative Richter aus der Schublade "starker Staat" gibt es leider mehr als zu Genüge.
Zu 2.:
Wie Frau Merk, bayrische Justizministerin, auf Heise zitiert wird, eröffnet das Urteil auch eine Anwendung von heimlichen Online-Durchsuchungen im strafrechtlichen Bereich, also weit über die Gefahrenabwehr des internationalen Terrorismus hinaus. Denn "Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt" ist alles andere als eng gefasst. Selbst einfache Körperverletzung, ein Straftatbestand der mehr als alltäglich ist, eignet sich demnach als Anwendungsgebiet der heimlichen Online-Durchsuchung. Wir dürfen sehr gespannt sein, auf welche Gebiete Wolfgang Schäuble die Online-Durchsuchung anwenden lassen will. Ab heute wissen wir jedenfalls offiziell, dass das Schlagwort Terrorismus nichts weiter als eine hohle Phrase ist. Und - siehe oben - im Zweifelsfall werden politische Gegner eben mal pauschal umetikettiert zu Mitgliedern einer terroristischen Vereinigung, um Maßnahmen wie die Online-Durchsuchung anwenden zu können.
Zu 3.:
In der Urteilsbegründung heisst es dazu:
Die Tatsachen müssen zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann.Auch hier gelten wieder obige Anmerkungen zu Frage 1. Grundrechte sind im Zweifelsfall nicht das Papier wert, auf dem sie gedruckt sind, wenn staatliche Kontrolle und Sanktionierung bei Missbräuchen nicht existiert.
Eine Anknüpfung der Einschreitschwelle an das Vorfeldstadium ist verfassungsrechtlich angesichts der Schwere des Eingriffs nicht hinnehmbar, wenn nur ein durch relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren gekennzeichnetes Geschehen bekannt ist. Die Tatsachenlage ist dann häufig durch eine hohe Ambivalenz der Bedeutung einzelner Beobachtungen gekennzeichnet. Die Geschehnisse können in harmlosen Zusammenhängen verbleiben, aber auch den Beginn eines Vorgangs bilden, der in eine Gefahr mündet (vgl. zur Straftatenverhütung BVerfGE 110, 33 <59>).
Zu Leitsatz 3: Der Richtervorbehalt ist in der Praxis wirkungslos. Zahlreiche widerrechtliche Grundrechtseingriffe mit Richtervorbehalt aus den letzten Jahren belegen das eindrucksvoll. Die Justiz als Kontrollinstrument der Ermittlungsbehörden versagt. Das ist ein Fakt. Konsequenzen hat das für die verantwortlichen Richter nicht. Eine Ausgleichsregelung für betroffene Bürger, denen im Anschluss immer das Makel der Strafverfolgung und Verdächtigung wie Rufmord anhängt, fehlt.
Der "Kernbereich privater Lebensgestaltung" kann bei einer heimlichen Infiltration und Durchsuchung eines Computers nicht technisch oder durch Verfahren geschützt werden. Weder ein Algorithmus noch ein Ermittlungsbeamter vermag den Inhalt einer Datei zu erraten. Alles muss gesichtet und ausgewertet werden. Inwiefern Sichtungsergebnisse dann bewertet und zur Weiterverarbeitung markiert werden, ist irrelevant. Allein die Tatsache, dass bei einer Infiltration auf Inhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zugegriffen wird und diese Inhalte gesichtet werden (müssen), stellt eine Verletzung desselben dar - egal ob die Sichtungsergebnisse im Anschluss unmittelbar vernichtet werden. Bürger müssen sich sicher sein können, dass ihre intimen Bereiche der Lebensgestaltung für den Staat nicht zugänglich sind. Niemand käme auf die Idee Kameras in Schlafzimmern zu positionieren, alles aufzunehmen und nur das was strafrechtlich relevant ist, dann weiter zu verwerten. Aber bei elektronisch vorliegenden Inhalten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung soll das plötzlich der Fall sein?! Hier kann es keinen Kompromiss geben!
Zu Leitsatz 4: Das Gericht etabliert mit diesem Leitsatz eine Unterscheidung zwischen einer so genannten heimlichen Online-Durchsuchung an sich und der so genannten TK-Überwachung an der Quelle. Dumm nur, dass sich das technisch prinzipiell nicht trennen lässt. Auch wenn man noch so ausgefeilte Verfahren erarbeitet, das Missbrauchspotential bleibt bei beiden Massnahmen gleich hoch.
Was ist jetzt die Konsequenz aus dem Urteil?
Niemand sollte sich darüber im Unklaren sein: das heutige Urteil wird gefeiert - und zwar auf allen Seiten. Für Wolfgang Schäuble war das der Startschuss für den Bundestrojaner im BKA Gesetz. Das deutsche FBI mit weitreichenden Befugnissen wird kommen - inklusive Bundestrojaner. Der heutige Tag markierte ebenfalls den Startschuss für das technische Wettrüsten zwischen Bürgern, die sich gegen den Staat schützen wollen bzw. müssen. Jeder gebildete Bundesbürger sollte ab heute darüber nachdenken, mit welchen Verhaltensweisen und technischen Vorkehrungen er dem Staat sein kriminelles Handwerk so schwer wie möglich machen kann.
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